Den begründeten Verdacht melden!

Krebserkrankungen können beruflich verursacht sein und unter Umständen als Berufskrankheit (gesetzliche Grundlage) anerkannt werden.

Bei etwa 500.000 Krebsneuerkrankungen pro Jahr (Robert Koch-Institut Zentrum für Krebsregisterdaten) wären jährlich etwa 25.000 berufliche verursachte Malignome zu erwarten (Doll und Peto, 1981 [USA]; Rushoton et al. 2008 [UK]). Im Jahr 2013 wurden demgegenüber aber weniger als 9000 diesbezügliche Berufskrankheitenverdachtsanzeigen erstellt (DGUV, Krebsregisterdaten am Robert-Koch-Institut) und als Berufskrankheiten anerkannt wurden 2010 2.241 Fälle (DGUV Spitzenverband - Beruflich verursachte Krebserkrankungen). Die anerkannten beruflichen Krebserkrankungen entsprechen daher weniger als 0,5% aller Krebserkrankungen. Die Dunkelziffer beruflich verursachter Tumorerkrankungen dürfte daher relativ hoch sein und bei etwa 4% liegen (Doll und Peto, 1981 [USA]).

Da oft Jahrzehnte zwischen der gefährdenden beruflichen Belastung und der Krebsdiagnose liegen, ist eine ausführliche Arbeitsanamnese, welche das gesamte Arbeitsleben berücksichtigt (alle konkret verrichteten Arbeitstätigkeiten und gefährlichen Berufsstoffen) erforderlich, um einen Zusammenhang zu erkennen. Die meisten beruflichen Krebserkrankungen werden vermutlich noch für die nächsten 10 bis 30 Jahre vor allem durch Altlasten durch Arbeit mit Asbest, Uran und aromatischen Aminen bestimmt werden.

Nach derzeit gültigem Berufskrankheitenrecht können die aufgeführten Malignome (Krebserkrankungen) als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden. Typische Berufe und gefährdende Einwirkungen sowie weitere Hinweise finden Sie beim Anklicken der Erkrankung.

Hinweise für betroffene Patienten und Patientinnen:

Sollten Sie den Verdacht auf eine mögliche berufliche Verursachung Ihrer Krebserkrankung haben, dann besprechen Sie dies mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und benennen Sie mögliche Ursachen. Sie können den Verdacht auch selbst bei dem Unfallversicherungsträger oder dem Staatlichen Gewerbearzt melden.

Hinweise für den behandelnden Arzt:

Besteht ein begründeter Verdacht auf eine berufliche Verursachung einer Krebserkrankung Ihres Patienten, muss (SGB VII) eine Verdachtsanzeige an die zuständige Unfallversicherung oder den zuständigen Gewerbearzt gestellt werden. Der Patient muss allerdings darüber informiert werden, einer Zustimmung des Patienten zur Meldung bedarf es nicht. Für den begründeten Verdacht sind neben den verrichteten Tätigkeiten und Arbeitsstoffen auch die Dauer der Exposition und mögliche Arbeitsschutz- oder Arbeitsplatzhygiene-Maßnahmen relevant. Eine wesentliche berufliche Verursachung ist auch bei konkurrierenden Expositionen wie z.B. Rauchen möglich, der BK-Verdacht sollte daher auch in solchen Fällen angezeigt werden, um umfangreiche Ermittlungen einzuleiten.

Auch wenn der Patient nicht direkt selbst mit den Arbeitsstoffen gearbeitet hat, aber durch seine eigene Arbeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt war (z.B. Arbeit ohne Schutzmaßnahmen am Nachbararbeitsplatz), sind ausreichende Expositionen möglich.