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Einzelfallentscheidungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII

Einzelfallentscheidungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII

„Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.“ [SGB VII, § 9 Abs. 2].

Das bedeutet:

Bestimmte Erkrankungen, die bisher noch keine offiziellen Berufskrankheiten sind, können als „Quasi“-Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ausreichende wissenschaftliche Daten vorliegen, dass eine Erkrankung bei einer bestimmten beruflich exponierten Personengruppe mit erheblich höherem Risiko (RR > 2) auftritt als in der normalen Bevölkerung. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen sowohl die biologische Verursachung als auch die beruflichen Zusammenhänge nachweisen und in der Wissenschaft weitgehend akzeptiert sein.

  • Die Liste aller anerkennungsfähigen Berufskrankheiten umfasst derzeit 82 Positionen und wurde zuletzt zum 01.08.2021 um zwei neue Berufskrankheiten erweitert. Weitere Ergänzungen erfolgen entsprechend dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt durch Prüfung der  wissenschaftlichen Voraussetzungen für neue Berufskrankheiten durch ein unabhängiges Beratungsgremium, den Ärztlichen Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" und durch Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Begründung zu der neuen Berufskrankheit. Bis zur Aufnahme einer neuen Berufskrankheit in die Berufskrankheiten-Liste oder Erweiterung einer bestehenden Ziffer können diese Erkrankungen wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden.

Arzthinweis:

Für BK-Anzeigen nach § 9 Abs. 2 SGB VII besteht keine gesetzliche Anzeigepflicht und eine Zustimmung des Patienten ist für die Anzeige unbedingt erforderlich!